Die Chancen der Beklagten in sogenannten Filesharing-Verfahren haben sich seit Beginn dieses Jahres erheblich verbessert. Neben der Person, welche das Schadensersatz auslösende Filesharing begangen haben soll ist nun auch die Verwendbarkeit der von den Telekommunikationsdienstleistern gelieferten Anschlussdaten angreifbar.

Daten rechtswidrig erhoben?

Es stellt sich die Frage, ob die Daten, welche die Urheberrechtsinhaber von einem Telekommunikationsdienstleister erhalten, in Verfahren gegen die Kunden des Telekommunikationsdienstleisters Verwendung finden dürfen. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Daten von den Telekommunikationsunternehmen rechtmäßig gespeichert und somit von den Urheberrechtsinhabern rechtmäßig erhoben wurden.

So berichtete am 1. August 2014 die Online-Version des Magazins „Spiegel“ von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3. Juli 2014 – III ZR 391/13), in welcher die Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung von maximal 7 Tagen durch den Telekommunikationsanbieter bestätigt wird. Sollte nach dieser Rechtsprechung allerdings die längere Speicherung unrechtmäßig sein, so muss dies auch für die Weitergabe der Daten gelten.

Im gleichen Artikel weist das Online-Magazin „Spiegel“ darauf hin, dass im vergangenen Jahr zur zivilrechtlichen Verfolgung von Filesharing-Fällen die Telekom in 946.641 Fällen die IP-Adressen ihrer Kunden herausgegeben hat. Der „Spiegel“ bezieht sich dabei auf eine Veröffentlichung der Telekom auf deren Internetseite www.telekom.com/Sicherheitsbehörden.

Kopie Jahresbericht – Auskunft an Sicherheitsbehörden

 

Gerichtsstand bei Filesharing

Darüber hinaus ist seit dem 09. Oktober 2013 durch die Einführung des § 104a UrhG der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ abgeschafft worden. Verfahren gegen Anschlussinhaber müssen nun grundsätzlich vor dem Gericht am Wohnort des Anschlussinhabers geführt werden.

AG Sinsheim weist Klage auf Schadensersatz und Rechtsanwaltsgebühren ab

Kurz und bündig hat das Amtsgericht Sinsheim am 17. September 2014 die Klage eines Urheberrechtsinhabers auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie und Ersatz der für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltsgebühren abgewiesen. Zur Begründung verwies das Amtsgericht auf die vorstehend zitierte „BearShare“ Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Durch den Vortrag des Beklagten, in seinem Haushalt nutzten volljährige Familienmitglieder den Internetanschluss mit, sei der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast entsprochen.