Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in der Sache 6 U 214/16 mit Beschluss vom 17.08.2017 angekündigt, dass es beabsichtigt die Berufung der DVAG mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen. Die Klägerin hat inzwischen die Berufung zurückgenommen, die erstinstanzliche Klageabweisung ist damit rechtskräftig.
Grund für die beabsichtigte Zurückweisung war vorrangig das Fehlen einer schriftsätzlich vorgetragenen, nachvollziehbaren Berechnung der einzelnen Stornoforderungen, der Verweis auf Anlagen reicht nicht aus.Weiterhin fehlte es an Vortrag zum Promillewert der Provision, die Klägerin hatte hier lediglich einmal beispielhaft 22 Promille vorgetragen. Dem Gericht war es zudem nicht möglich den jeweils anzusetzenden Promillesatz aus den von der Klägerin vorgelegten Anlagen zu entnehmen. Zusätzlich fehlte es an der Darlegung, wieso einer Vielzahl von Stornierungsfällen nicht nur einer, sondern mehrere Rückforderungsbeträge zugeordnet seie. Weiterhin hatte es die Klägerin versäumt mitzuteilen, wann und in welcher Höhe sie der beklagten Partei Vorschüsse geleistet haben will. Darüber hinaus waren die Klagesummen nicht mit den von der Klägerin vorgelegten Anlagen in Einklang zu bringen. Abschließend wies das Gericht darauf hin, dass es die Klageforderung rechnerisch nicht nachvollziehen und somit nicht zusprechen kann.