DVAG – Klage abgewiesen – LG Darmstadt, Urteil vom 15.06.2016
Das LG Darmstadt hielt in seinem am 15.06.2016 gefällten Urteil (28 O 91/15) den Vortrag der DVAG hinsichtlich der Rückforderung von Provisionsvorschüssen nicht für schlüssig. Insbesondere die als Anlage vorgelegte Abrechnung der DVAG reiche für einen schlüssigen Vortrag nicht aus.