Eltern haften nicht für volljährige Kinder.

Bereits mit der „BearShare“ Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 8. Januar 2014 (I ZR 169/12) ist die Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen gegen Inhaber von Telefonanschlüssen, über welche vermeintlich Filesharing betrieben wurde erheblich schwerer geworden. Leben im Haushalt volljährige Familienangehörige die den Anschluss mitnutzen, ist die ansonsten von den Gerichten angestellte widerlegliche Vermutung, der Anschlussinhaber habe das Filesharing begangen, widerlegt.