Durch Einführung der so genannten Fluggastrechteverordnung (Verordnung 261/2004/EG) hat die Europäische Union die Rechte der Reisenden erheblich gestärkt. Für den Fall der Nichtbeförderung, der Annullierung sowie der Flugverspätung sieht die Verordnung eine Vielzahl von neuen Rechten für den Fluggast vor. Von besonderem Interesse dürfte der Anspruch auf Ausgleichszahlung im Fall der Flugverspätung sein, welcher, anders als ein Schadensersatzanspruch, unabhängig vom Bestehen eines Schadens geltend gemacht werden kann. Der Bundesgerichtshof hat die erhebliche Flugverspätung der Nichtbeförderung bzw. Annullierung gleichgestellt.

Nichtbeförderung bzw. Annullierung

In Fällen der Nichtbeförderung bzw. Annullierung des Fluges hat die ausführende Fluggesellschaft als Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 pauschal

  • 250 € für eine Flugstrecke bis 1500 km
  • 400 € für eine Flugstrecke bis 3500 km
  • 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km

zu bezahlen.

Flugverspätung

Derselbe Anspruch entsteht im Falle einer Flugverspätung von mehr als 3 Stunden unabhängig von der Flugdistanz. Daneben hat der Fluggast Anspruch auf Verpflegung in Form von Mahlzeiten und Getränken, auf Telekommunikation und notfalls auf eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers zur Unterkunft und zurück für die Dauer der Flugverspätung.

Schadensersatz

Neben diesen Ansprüchen ist die Geltendmachung eines eingetretenen Schadens grundsätzlich möglich.

Ausschluss von Ansprüchen

Beim Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ entfallen die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung. Ein außergewöhnlicher Umstand ist nicht anzunehmen beim Vorliegen eines technischen Defekts, da solche zum Risiko des Betriebs eines Flugunternehmens gehören. Der Bundesgerichtshof hat allerdings im Falle eines Streiks, bei Bodennebel sowie im Falle eines Vogelschlags das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände bejaht, wobei es allerdings auf den Einzelfall ankomme.