Am 21.02.2017 wird der Bundesgerichtshof über die Frage entscheiden, ob Bausparkassen Altverträge kündigen dürfen, die seit über 10 Jahren zuteilungsreif sind.

Der Terminvorschau des Bundesgerichtshofs ist zu entnehmen, dass am 21.02.2016 über die Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Bausparverträge entscheiden wird. Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Die Klägerin schloss gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann, den sie als Alleinerbin beerbt hat, mit der Beklagten am 10. März 1999 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 160.000 DM (= 81.806,70 €) sowie am 25. März 1999 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Beide Verträge waren am 1. Juli 2001 zuteilungsreif. Die Bausparverträge wiesen am 31. Dezember 2014 ein Bausparguthaben in Höhe von 52.632,46 € bzw. 13.028,89 € auf. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 erklärte die Beklagte unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB* die Kündigung der beiden Bausparverträge jeweils mit Wirkung zum 24. Juli 2015.“

Das LG Stuttgart (LG Stuttgart – Urteil vom 19.11.2015 – 6 O 76/15) hatte die gegen die Kündigung erhobenen Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (OLG Stuttgart – Urteil vom 04.05.2016 – 9 U 230/15) in der Berufung die Entscheidung abgeändert und der Klage stattgegeben.

Die Entscheidung wird vielerorts mit Spannung erwartet. So zitierte die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 09.12.2015 den Sprecher des Verbands der Privaten Bausparkassen mit der Aussage, dass es zu diesem Zeitpunkt etwa 970 Verfahren gegen die Kündigung von Bauspar-Altverträgen gebe.