Handelsrecht / Handelsvertreterrecht

OLG Köln, Urteil vom 20. September 2013 – I-19 U 33/13, 19 U 33/13

Voraussetzung einer fristlosen außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreters ist, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so grundlegend zerrüttet ist, dass dem kündigenden Vertragspartner ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Im Falle von Wettbewerbshandlungen ist dies nicht automatisch gegeben. Ein grundlegender Vertrauensverlust wird nur bei gravierenden Wettbewerbsverstößen angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2010 – VIII ZR 327/09). Bei einem einmaligen Wettbewerbsverstoß kann es für die Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses ausreichen, durch eine Abmahnung dem Handelsvertreter „drastisch vor Augen zu führen, dass er im Falle eines weiteren gleich bzw. ähnlich gelagerten Verstoßes mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung zu rechnen hat.“