Inzwischen ist auch eine positive Entscheidung des LG Stuttgart (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 12. November 2015, AZ 12 O 100/15) ergangen. Das LG Stuttgart sieht zwar eine grundsätzliche Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Bausparverträge, nimmt aber hinsichtlich des Merkmals „vollständiger Empfang“ nicht den Zeitungpunkt der Zuteilungsreife, sondern das Erreichen der Bausparsumme an.

Parallel dazu hat das LG Münster allerdings in fünf Entscheidungen ein Kündigungsrecht der Bausparkassen bestätigt.