Seit längerem, in letzter Zeit aber in größerem Umfang, kündigen diverse Bausparkassen Bausparverträge die seit über 10 Jahren zuteilungsreif sind. Zur Begründung stützen der Kündigung stützen sich die Bausparkassen auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die besseren Argumente sprechen gegen ein Kündigungsrecht, weswegen gekündigte Bausparer gegen eine Kündigung vorgehen sollten, insbesondere wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht. Ob diese Kündigungen wirksam sind ist in der Rechtsprechung umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Das AG Ludwigsburg hat mit Urteil vom 07.08.2015 (10 C 1154/15) diese Frage verneint. Die vom AG Ludwigsburg in dieser Entscheidung geführte Argumentation ist überzeugender als die Entscheidungen, in denen bisher ein Kündigungsrecht angenommen wurde (LG Mainz, 28.07.2014 – 5 O 1/14; LG Hannover, 30.06.2015 – 14 O 55/15; LG Aachen, 19.05.2015 – 10 O 404/14).

Das Landgericht Karlsruhe (09.10.2015 – 7 O 126/15) hat entschieden, dass die Badenia einen seit 2002 zuteilungsreifen aber noch nicht voll bespart Bausparvertrag nicht kündigen durfte. Dem entgegen haben das LG Stuttgart (15.09.2015 – 25 O 89/15) und das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 17.08.2015 – 6 O 1708/15) zu Gunsten der Bausparkassen entschieden.

Inzwischen ist auch eine positive Entscheidung des LG Stuttgart (12.11.2015 – 12 O 100/15) ergangen. Das LG Stuttgart sieht zwar eine grundsätzliche Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Bausparverträge, nimmt aber hinsichtlich des Merkmals „vollständiger Empfang“ nicht den Zeitpunkt der Zuteilungsreife, sondern das Erreichen der Bausparsumme an.

Parallel dazu hat das LG Münster allerdings in fünf Entscheidungen ein Kündigungsrecht der Bausparkassen bestätigt.