Vorverlegung: Der Bundesgerichtshof hat in einem rechtlichen Hinweis vor Ergehen eines Anerkenntnisurteils die Auffassung vertreten, dass eine mehr als geringfügige Vorverlegung eines Fluges der Annullierung gleich komme. Kunden, deren Flüge mehr als geringfügig vorverlegt wurden, haben somit Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung. Offen bleibt allerdings, wann eine solche Vorverlegung nicht mehr geringfügig ist, zumindest bei mehreren Stunden kann nun nicht mehr von einer Geringfügigkeit ausgegangen werden (Pressemitteilung des BGH Nr. 89/2015 zu Anerkenntnisurteil vom 9. Juni 2015 – X ZR 59/14).

Streik: Ein Ausgleichsanspruch kann ebenfalls bestehen, auch wenn sich das Flugunternehmen damit verteidigt, die Verspätung sei durch einen Streik eingetreten. Damit dieser den Ausgleichsanspruch entfallen lässt, muss zumindest das Flugzeug, mit welchem geflogen werden sollte, zuvor durch den Streik unmittelbar betroffen worden sein. Selbst dann kann im Falle eines angekündigten Streiks ein Ausgleichsanspruch gegeben sein, wenn das Flugunternehmen nicht alles ihm Zumutbare getan hat, um die Verspätung abzuwenden. Hierzu muss das Flugunternehmen konkret Stellung beziehen und erläutern, wie es organisatorisch versucht hat, die Verspätung zu vermeiden. Hierzu kann der Versuch gehören, Aushilfsgerät und Aushilfspersonal zu besorgen. (EuGH (3. Kammer), Urteil vom 4. Oktober 2012 − C-22/11 (Finnair Oyj/Timy Lassooy)).

Allerdings macht der Bundesgerichtshof eine Ausnahme bei Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeugs aufgetreten sind. War dieses Flugzeug am selben Tag bei einem vorhergehenden Flug von einem Streik unmittelbar betroffen, stehe dies der Annahme außergewöhnlicher Umstände entgegen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13; BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 104/13).

Schlechtes Wetter: Sowohl das AG als auch das LG Frankfurt haben einen Ausgleichsanspruch zugesprochen, wenn Grund der Verspätung eine nicht ausreichende organisatorische Vorbereitung auf erwartbare Witterungsbedingungen war. In den beiden Fällen kam es im Winter zu Verzögerungen bei der Enteisung.