Auch bei Unternehmern gewährten Darlehen ist die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr im Darlehensvertrag gemäß § 307 Absatz 1 S. 2, Absatz 2 Nr. 1 BGB unwirksam und die unrechtmäßig einbehaltene Bearbeitungebühr ist dem Darlehensnehmer zu erstatten. Daneben kann Ersatz der üblicherweise zu erwartenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszins von der Bank verlangt werden. Beides hat das OLG Frankfurt am Main im Februar 2016 entschieden (OLG Frankfurt am Main, 25.02.2016 – 3 U 110/15).